Aktuelles
Corona-Hilfsmaßnahmen
Kurzarbeit
Wenn Sie noch Kurzarbeit beantragen möchten, geben Sie uns bitte so schnell wie möglich Bescheid! Für alle Branchen ist die Reduktion der Arbeitszeit um bis zu 70 % auf mindestens 30 % im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums (bis derzeit längstens 31.03.2021) vorgesehen. Für die von den Betriebsschließungen betroffenen Branchen ist eine Unterschreitung möglich, sodass die Arbeitszeit während der behördlichen Schließung ganz ausfallen kann.
Ersatz des Umsatzausfalls
Der Antrag für den angekündigten Umsatzersatz von bis zu 80 % für die von der behördlichen Schließung betroffenen Branchen ist bis 20.01.2021 möglich. Bitte geben Sie uns Bescheid, wenn Ihr Unternehmen betroffen ist.Fixkostenzuschuss
Der Fixkostenzuschuss Phase 3 kann für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021 bereits beantragt werden.
Mitarbeiter in Quarantäne
Aus aktuellem Anlass fassen wir noch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für den Quarantänefall zusammen:
Die behördlich angeordnete Quarantäne ist eine Dienstverhinderung, der Dienstgeber muss das Entgelt weiter bezahlen, erhält aber eine Entschädigung von der Republik nach dem Epidemiegesetz. Diese sollte die Bruttoentgelte und Dienstgeberanteile zur SV enthalten. Die Personalverrechnung wird also normal abgerechnet und das Nettoentgelt ausgezahlt. Der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin muss den Bescheid zum Nachweis der Quarantäne und das Schreiben über die Aufhebung der Quarantäne bringen. Die Beantragung muss binnen 6 Wochen ab Aufhebung bei der Bezirkshauptmannschaft/Magistrat erfolgen, die den Absonderungsbescheid erlassen hat. Das Formular können wir für Sie ausfüllen, sobald wir die Dauer wissen, und mit den geforderten Nachweisen aus der Lohnverrechnung an Sie senden.
https://www.wko.at/service/stmk/epidemiegesetz-antrag-arbeitgeber-zuerkennung-verguetung.pdf
Sofern der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin selbst erkrankt, muss er/sie krankgeschrieben werden, dann ist es nicht mehr Quarantäne und wird nicht vergütet. Ab dem 11. Tag des Krankenstandes gibt es in den meisten Fällen einen Zuschuss der AUVA.
Erreichbarkeit
Unsere Kanzlei ist täglich zwischen 09:00 - 17:00 Uhr (Freitag bis 14:00 Uhr) besetzt, sowie nach Voranmeldung.